Hilfsbedürftigkeit kann uns alle treffen, sei es aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund eines Unfalls oder altersbedingt. Wenn keine wirksame und vollumfängliche Vollmacht vorliegt, stellt sich die Frage nach einer rechtlichen Betreuung.
Das Betreuungsgesetz regelt, dass vorrangig Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuerinnen oder Betreuer tätig werden sollen, aber auch Berufsbetreuerinnen und – Betreuer, wenn es andere zielführende Lösungen nicht gibt.
Eine umfassende Entmündigung Volljähriger gibt es seit dem 01.01.1992, dem Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes, nicht mehr. Vielmehr stehen in der rechtlichen Betreuung die Wünsche der Betroffenen und das Wohl der Betreuten im Vordergrund. Jeder soll, auch wenn er Hilfe braucht, so weit wie möglich selbstbestimmt leben können.
Die gesetzliche Betreuung greift, wenn eine erwachsene Person ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und andere Hilfsmöglichkeiten, insbesondere die Unterstützung durch Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste nicht (mehr) ausreicht.
Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht angeordnet, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt. Diese kann auf einer Krankheit oder einer Behinderung beruhen oder altersbedingt sein. Eine geistige oder körperliche Behinderung, Altersverwirrtheit oder eine psychische Erkrankung können Gründe dafür sein.
Die Aufgaben der rechtlichen Betreuung legt das Amtsgericht fest und bestimmt Aufgabenkreise, etwa Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten, Postangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Vertretungsrechte gegenüber Heimen oder Versicherungen, auch die Regelung behördlicher Angelegenheiten.
Die betreuende Person unterstützt die betreute Person und vertritt diese nach außen, wo nötig. Wo möglich sollen die Dinge in persönlichem und vertrauensvollem Kontakt zwischen Betreuerin oder Betreuer und betreuter Person geregelt werden. Betreuer und Betreuerin unterliegen der Kontrolle durch das Amtsgericht.
Die Lebenshilfe Odenwaldkreis als eingetragener und gemeinnütziger Verein ist seit dem 01.01.2024 als Betreuungsverein vom Regierungspräsidium Darmstadt anerkannt. Wir führen selbst rechtliche Betreuungen und unterstützen ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei allen Fragen, die sich mit der Führung einer Betreuung stellen. Dies kann in Fortbildungsveranstaltungen, beim Erfahrungsaustausch in Gesprächsrunden oder auch in Einzelgesprächen geschehen.
Zu unseren Aufgaben und Angeboten gehört es auch, über Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung zu informieren und zu beraten. Auch Informationsmaterial dazu können Betroffene und Interessierte von und über uns erhalten.
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